Die beiden verneinenden Hausdienstbarkeiten, dem herrschenden Gebäude Licht und Luft oder Aussicht nicht zu nehmen (§ 476 Z 10 und 11 ABGB) werden fälschlicherweise zusammengefasst als Fensterrecht bezeichnet. Hier wird eine Unterlassung durch den belasteten Eigentümer geschuldet. Der Begriff Fensterrecht ist vom Gesetz in § 488 ABGB für das in § 475 Abs 1 Z 3 ABGB angeführte Recht reserviert, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen. Dabei handelt es sich um eine bejahende Hausdienstbarkeit mit Duldungsverpflichtung des belasteten Eigentümers.