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Mitwirkungspflicht

ZivilverfahrensrechtAußerstreitverfahrenDeixler-Hübner/MayrhoferApril 2023

Die Parteien sind zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet. Diese Verfahrensförderungspflicht ist in § 13 Abs 1 und § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben.

Zweck

Die Parteien treffen Handlungspflichten. Durch die Mitwirkungspflicht sind die Parteien angehalten, sich ernsthaft und zielstrebig um eine kurze Verfahrensdauer und ihren Beitrag zur Stoffsammlung zu bemühen.

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