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Gemeinschaftskonto

Miet- und WohnrechtWohnungseigentumRichterFebruar 2023

Die Ein- und Auszahlungen, die die Eigentümergemeinschaft treffen, sowie die sich aus den Beitragsleistungen zusammensetzende Rücklage sind auf einem eigens hierzu eingerichteten Eigen- oder Anderkonto zu verwahren; mangels konkreter Weisung der Eigentümergemeinschaft steht dem Verwalter diesbezüglich die Auswahl frei. Die Pflicht zur Kontoführung umfasst ebenfalls die Einsicht in die diesbezüglichen Kontoauszüge und -belege. Eigentümer dieses Vermögens ist stets die Eigentümergemeinschaft.

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