Sowohl der einzelne Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft sind zur Erhaltung der Liegenschaft verpflichtet. Während der Wohnungseigentümer auf seine Kosten sein Objekt samt Zubehör so weit zu warten und Instand zu halten hat, dass den übrigen Eigentümern keinerlei Nachteil erwächst, obliegen der Eigentumsgemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, die Behebung ernster Schäden des Hauses sowie die Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Gemeinschaftsanlagen.