vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftrücklass

Miet- und WohnrechtBauträgervertragRichterFebruar 2023

Der Haftrücklass dient der Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung im Zusammenhang mit Verträgen über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts. Der Bauträger hat diesbezüglich dem Erwerber für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstands einen Haftrücklass im Ausmaß von zumindest zwei Prozent des Preises einzuräumen oder eine Garantie oder Versicherung beizubringen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte