Verpflichtender Bestandteil des grundbücherlichen Sicherungsmodells nach § 9 BTVG ist die Lastenfreistellungserklärung. Der Bauträger vereinbart dabei mit dem Hypothekargläubiger die Freistellung der betreffenden Liegenschaft bzw der Anteile des Erwerbers von Lasten (zB hypothekarischen Belastungen). Dabei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, dessen Vorliegen vom Treuhänder nach § 12 Abs 4 BTVG zu prüfen ist.