Gem § 4 Abs 1 BTVG hat der Bauträgervertrag als zwingenden Bestandteil ua den Preis sowie die vom Erwerber jeweils für Sonder- und Zusatzleistungen zu entrichtenden Beträge zu umfassen. Darüber hinaus ist über sämtliche mit dem Vertrag verbundene Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren. Den Vertragsparteien steht es grds frei, einen Fixpreis oder einen variablen Preis zu vereinbaren; ein variabler Preis muss zum Schutz des Erwerbers jedoch speziellen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.