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Verjährung - Bereicherung

SchuldrechtBereicherungMerzDezember 2023

Bereicherungsansprüche unterliegen grundsätzlich der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren. Die Rechtsprechung anerkennt in letzter Zeit jedoch vermehrt (praktisch wichtige) Ausnahmen von diesem Grundsatz: So verjähren etwa zu Unrecht eingehobene periodisch wiederkehrende Zahlungen (wie zB rechtsgrundlos bezahlte Zinsen) bereits innerhalb von drei Jahren. Auch Kondiktionsansprüche aus einem ungültigen, sonst aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft fallen unter die kurze dreijährige Frist.

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