Die Rückforderung wegen Zweckverfehlung bzw wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs wird durch eine Analogie aus § 1435 ABGB abgeleitet. Sie steht demjenigen zu, der eine Leistung in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung erbringt, wobei die Gegenleistung aber ausbleibt. Häufig geht es um Fälle, in denen eine (Geld-, Arbeits- oder Pflege-)Leistung in der Erwartung eines Fortbestands der Lebensgemeinschaft oder einer Erbeinsetzung erbracht wird, zu dem/der es jedoch nicht kommt. Wurde der Zweck bloß teilweise vereitelt, ist nur der verbleibende Restnutzen rückforderbar.