Bereicherungsansprüche unterliegen grundsätzlich der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren. Die Rechtsprechung anerkennt in letzter Zeit jedoch vermehrt (praktisch wichtige) Ausnahmen von diesem Grundsatz: So verjähren etwa zu Unrecht eingehobene periodisch wiederkehrende Zahlungen (wie zB rechtsgrundlos bezahlte Zinsen) bereits innerhalb von drei Jahren. Auch Kondiktionsansprüche aus einem ungültigen, sonst aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft fallen unter die kurze dreijährige Frist.