Verschafft sich jemand einen Vorteil, indem er eine Sache unbefugt verwendet, soll er sich diesen Vorteil nicht behalten dürfen: Er muss ihn daher an den Eigentümer bzw den sonstig Berechtigten herausgeben. Genau das wird mit Hilfe des Verwendungsanspruchs erreicht. Allerdings kommt dem Verwendungsanspruch bloß eine „ergänzende Funktion“ zu; dh, er steht dem Verkürzten nur dann zur Verfügung, wenn die Vermögensverschiebung nicht durch einen Vertrag, ein Gesetz, gutgläubigen Eigentumserwerb oÄ gerechtfertigt ist.