Hat es zunächst einen Rechtsgrund (zB Vertrag) für eine Leistung gegeben und ist dieser Rechtsgrund nachträglich weggefallen, werden bereits ausgetauschte Leistungen rechtsgrundlos: Sie sind bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Je nachdem, ob der Rechtsgrund mit sachenrechtlicher Ex-tunc-Wirkung weggefallen ist oder nicht, ist dafür entweder auf die condictio sine causa (§ 877 ABGB) oder auf die condictio causa finita (§ 1435 ABGB) zurückzugreifen.