Wenn jemand eine Leistung irrtümlich und ohne Rechtsgrund erbringt, kann er sie mit Hilfe der condictio indebiti (§ 1431 ABGB) zurückverlangen. Welchen genauen Anwendungsbereich diese Leistungskondiktion hat, ist jedoch umstritten: Grds fallen auch Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Vertrages erbracht werden, hierunter; die Rsp wendet in solchen Fällen jedoch zT § 877 ABGB (analog) an. Andererseits wird von der hM eine analoge Anwendung des § 1431 ABGB auch auf rechtsgrundlose Zahlungen infolge Zwangs oder List befürwortet.