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Neuerungsverbot

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenNeumayr/KienerFebruar 2024

Die Überprüfung einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren darf gem § 482 ZPO nur auf Grundlage des Inhalts des Verfahrens erster Instanz stattfinden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Neuerungsverbots ist der Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz.

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