Die Streitverkündung (bzw Streitverkündigung, § 21 ZPO) ist die formelle Benachrichtigung eines Dritten von einem (anhängigen oder bevorstehenden) Prozess. Die Nebenintervention bezeichnet den Beitritt des Dritten zu einem laufenden Prozess, der ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Man unterscheidet je nach Intensität der Einbeziehung zwischen „einfacher“ (§ 17 ZPO) und „streitgenössischer“ (§ 20 ZPO) Nebenintervention, die jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten des Dritten bewirken.