Mittels Ordnungsstrafen kann das Gericht die Parteien zur Wahrung der Prozessökonomie und einem angemessenen Verhalten bewegen, mit Mutwillensstrafen den Missbrauch von VerfahrensiInstrumentarien ahnden. Deren Höhe ergibt sich insb aus §§ 220 ZPO (iVm 22 AußStrG); daneben sind auch andere Strafmaßnahmen (wie zB Anzeige bei der Staatsanwaltschaft) möglich.