Besonders schwere Verfahrensfehler führen zur Nichtigkeit des Verfahrens. Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds macht ein Verfahren bzw die Entscheidung allerdings nicht „automatisch“ wirkungslos, sondern muss im Rechtsmittelweg aufgegriffen werden. § 477 ZPO enthält eine – nicht taxative – Aufzählung von Nichtigkeitsgründen.