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Rechtsmittelgründe

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenNeumayr/KienerFebruar 2024

In der Rechtsmittelschrift ist als notwendiger Inhalt darzustellen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig ist. Zulässige Argumente sind bestimmte aus der ZPO zu erschließende Verfahrens- und Entscheidungsfehler.

Einleitung

Rechtsmittelgründe werden in der ZPO ausdrücklich nur für die Revision (§ 503 ZPO) genannt und lassen sich in zwei große Gruppen einteilen:

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