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Unternehmenspacht

Miet- und WohnrechtMieteGottardisMärz 2024

Gem § 1091 HS 2 ABGB ist die (Unternehmens-)Pacht die vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte (Fruchtziehung) einer Sache. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Miete ist die Befugnis der Fruchtziehung.

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