Untermiete liegt im MRG dann vor, wenn das Mietverhältnis nicht als Hauptmiete zu qualifizieren ist. Das MRG stellt hierbei auf die Person des Vermieters ab. Ist dieser (Wohnungs-)Eigentümer, Fruchtnießer oder Mieter (Pächter) des ganzen Hauses, liegt Hauptmiete vor, ansonsten Untermiete. Außerhalb des MRG spricht man von Untermiete (Afterbestand), wenn der Mieter den Bestandgegenstand weitervermietet (§ 1098 ABGB). Während das ABGB Haupt- und Untermiete im Wesentlichen gleichbehandelt, ist die Rechtsposition des Untermieters im MRG deutlich schwächer als jene des Hauptmieters.