Gem § 1091 HS 2 ABGB ist die (Unternehmens-)Pacht die vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte (Fruchtziehung) einer Sache. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Miete ist die Befugnis der Fruchtziehung.
Gem § 1091 HS 2 ABGB ist die (Unternehmens-)Pacht die vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte (Fruchtziehung) einer Sache. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Miete ist die Befugnis der Fruchtziehung.