Für den Fall der Veräußerung des von einem Hauptmieter in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Unternehmens ist in § 12a Abs 1 MRG eine Regelung normiert, wonach der Mietvertrag auf den Unternehmenserwerber übergeht, ohne dass es dafür der Zustimmung des Vermieters bedarf. Die Bestimmung ist nur im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar und sieht – wie § 12 MRG bei Wohnmietverträgen – eine umfassende Einzelrechtsnachfolge in der Position des Mieters unter Aufrechterhaltung des bestehenden Geschäftsraummietvertrages vor.