Das Gesetz sieht eine strenge Rangordnung der dem Übernehmer einer mangelhaften Sache zur Verfügung stehenden Behelfe vor. Diese drückt sich insb im klaren Vorrang der primären Herstellungsansprüche – Verbesserung und Austausch – vor den palliativen Behelfen – Preisminderung/Wandlung – aus. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der sekundären Behelfe sind im Details oftmals unklar. Für Verträge, welche im Anwendungsbereich des VGG nach dem 31.12.2021 geschlossen werden, sind die Regelungen des § 12 VGG von Bedeutung.