Gem § 1 MRG gilt das MRG sowohl für die Miete von Wohnungen als auch für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten. Die Bestimmungen des MRG sehen dennoch viele besondere Regelungen für die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten vor. Bei der Abgrenzung kommt es einerseits auf die objektive Tauglichkeit des Objektes als Geschäftsraum, andererseits auf den vereinbarten Verwendungszweck an.