Geht eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vom Mietgegenstand aus, so ist der Vermieter gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG dazu verpflichtet, Erhaltungsmaßnahmen – auch im Inneren des Mietgegenstandes – auf seine Kosten vorzunehmen. Kann eine erhebliche Gesundheitsgefährdung jedoch durch zumutbare Maßnahmen des Mieters gem § 6 Abs 1a MRG abgewendet werden, so trifft den Vermieter keine Erhaltungspflicht.