Gemeinschaftsanlagen in Zusammenhang mit dem Wohnrecht sind Anlagen, die aufgrund ihrer Art dazu bestimmt sind, der gemeinsamen Benützung durch Bewohnergruppen oder aller Bewohner des Hauses zu dienen. Die häufigsten Gemeinschaftsanlagen sind: Aufzug, Heizung, Waschküche, Fahrradabstellraum und Grünflächen. Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Sondergemeinschaftsanlagen. Hier beruht die Gemeinschaft auf einer Vereinbarung, die den Beteiligten das Recht gibt, über neu hinzukommende oder austretende gemeinsam zu entscheiden. Es steht daher dem Einzelnen die Teilnahme nicht rechtlich frei.