Die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Motivirrtum bereitet immer wieder erhebliche Schwierigkeiten; sie ist in der Praxis jedoch sehr wichtig: Immerhin kann ein entgeltlicher Vertrag nur dann wegen Irrtums angefochten oder angepasst werden, wenn ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegt. Von einem Geschäftsirrtum ist aber nur dann auszugehen, wenn sich der Irrtum auf den Inhalt des Geschäfts bezieht. Ob das der Fall ist oder nicht, muss durch Auslegung ermittelt werden.