Erklärt jemand objektiv betrachtet etwas anderes, als er erklären wollte und vertraut sein Vertragspartner auf den objektiven Erklärungswert, kommt der Vertrag durch normativen Konsens zustande. Der Erklärende hat in einem solchen Fall jedoch die Möglichkeit, den (un-)entgeltlichen Vertrag wegen des Vorliegens eines beachtlichen Erklärungsirrtums anzufechten oder anzupassen. Zu einem solchen Erklärungsirrtum kann es zB durch Verschreiben, Versprechen, oder falsch verwendeter Fachtermini bzw Fremdsprachenbegriffen kommen.