Wenn die Drohung, List oder Irreführung nicht vom Vertragspartner, sondern von einem Dritten iSd § 875 ABGB ausgegangen ist, bleibt der Irrende grds an den Vertrag gebunden. Geschäfts- und Verhandlungsgehilfen des Vertragspartners zählen jedoch gerade nicht zu diesen „Dritten“ iSd § 875 ABGB: Dh, dass der Vertrag sehr wohl angefochten werden kann, wenn der Willensmangel durch einen solchen Gehilfen veranlasst wurde bzw diesem offenbar auffallen musste. Nach wie vor umstritten ist jedoch, wann jemand als Geschäfts- oder Verhandlungsgehilfe zu qualifizieren ist.