Eine Irrtumsanfechtung setzt das Vorliegen eines der in § 871 ABGB genannten Anfechtungsgründe voraus. Den praktisch wichtigsten Anfechtungsgrund stellt dabei die Irrtumsveranlassung durch den Anfechtungsgegner dar. Darüber hinaus ist eine Anfechtung (bzw Anpassung) auch dann möglich, wenn der Irrtum dem Vertragspartner offenbar auffallen musste oder der Irrende seinen Irrtum rechtzeitig aufgeklärt hat. Daneben anerkennt die stRsp noch einen vierten, in § 871 ABGB nicht genannten Anfechtungsgrund: Den sog „gemeinsamen Irrtum“.