Die Geschäftsfähigkeit ist eine Gültigkeitsvoraussetzung für rechtsgeschäftliches Handeln. Von einigen Ausnahmen abgesehen setzt sie Entscheidungsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Rechtshandlung voraus. Nicht entscheidungsfähig ist, wer aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung gänzlich außer Stande ist, die Tragweite und die Auswirkungen seines Handelns abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren. Minderjährige bis zum 7. Geburtstag werden generell als entscheidungsunfähig behandelt.