Liegt eine Gesamtschuld (Solidarschuld) vor und hat ein Mitschuldner mehr geleistet, als seinem internen Anteil entspricht, kann er sich bei den übrigen Mitschuldnern regressieren. Die Ausgleichsquote richtet sich primär nach dem „besonderen Verhältnis“ zwischen den Mitschuldnern (zB einem Vertrag oder den Verschuldensanteilen). Im Zweifel steht kopfteiliger Ausgleich zu. Vor allem das Verhältnis zu § 1358 ABGB hat L und Rsp in den vergangen Jahren beschäftigt: die korrekte Zuordnung ist wegen der unterschiedlichen Verjährungsfristen und dem Übergang von Sicherheiten praktisch von Bedeutung.