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Genossenschaften öffentlichen Rechts

GesellschaftsrechtGenossenschaftenSilaghiFebruar 2026

Von den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Sinne des GenG sind die Genossenschaften öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Zu Letzteren zählen ua die Wassergenossenschaften (§§ 73 ff WRG) und die forstlichen Bringungsgenossenschaften (§§ 68 ff ForstG).

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