Für als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft gelten die besonderen Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, die das GenG und die genossenschaftlichen Nebengesetze vielfach ergänzen bzw modifizieren. Die Sonderregelungen des WGG betreffen ua die Geschäftsanteile, den Kreis und die Mindestzahl der Genossenschafter, das Stimmrecht in der Generalversammlung, die Gewinnausschüttung, die Aufsichtsratspflicht und die Genossenschaftsrevision.