Die Beendigung der Genossenschaft vollzieht sich idR in einer Reihe von Schritten (vgl §§ 36–51 GenG). Liegt ein Auflösungsgrund vor, so ist die Genossenschaft grds zu liquidieren. Nach Abschluss der Liquidation ist sie im Firmenbuch zu löschen. Wenn neben der Löschung auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit erfüllt ist, tritt die Vollbeendigung ein. Mit der Vollbeendigung verliert die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit.