Die Generalklauseln B2B und B2C bestimmen den Leistungsort für sonstige Leistungen. Je nachdem, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, wird der Leistungsort entsprechend der jeweilig anwendbaren Generalklausel bestimmt. Der Leistungsort regelt, ob eine sonstige Leistung in Österreich steuerbar ist oder nicht. Aus diesem Grund ist die Leistungsortbestimmung durch die Generalklauseln bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen von großer Bedeutung.