Grundsätzlich ist das Verbringen von Gegenständen innerhalb eines Unternehmens steuerlich unbeachtlich. Wird der Gegenstand jedoch durch dieses Verbringen von einem EU-Mitgliedstaat in ein anderes gebracht, kann der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens erfüllt sein. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen ist im Bestimmungsland dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gleichgestellt. Das Verbringen gilt im Ursprungsland als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Ausnahmen treten nur für die Verbringung zur vorübergehenden Verwendung ein.