Für die Leistungsortbestimmung bei Dienstleistungen ist vielfach entscheidend, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer handelt. Die Unternehmer- bzw Nichtunternehmereigenschaft bestimmt, welche Generalklausel für die Leistungsortbestimmung zur Anwendung kommt. Daher ist zuallererst eine Einstufung des Leistungsempfängers als Unternehmer bzw Nichtunternehmer notwendig.