Die Handlungsfähigkeit (und damit inbegriffen die Geschäftsfähigkeit) einer vertretenen Person wird durch die Bestellung bzw Eintragung eines Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr ex lege entzogen. Nur dann, wenn dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, kann das Gericht bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung einen Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Handlungen anordnen, für diese Handlungen benötigt die vertretene Person dann die Genehmigung des Erwachsenenvertreters.