Die gerichtliche Erwachsenenvertretung entspricht der bisherigen Sachwalterschaft. Das Verfahren wird auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen eingeleitet. Auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung setzt voraus, dass die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht selbst besorgen kann.