Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht notwendigerweise mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes Recht. Es kann als ein dingliches Privatrecht nach den allgemeinen Vorschriften über den Besitz erworben werden und auch verjähren. Die Ersitzung ist möglich. Es kann als verbücherungsfähige Dienstbarkeit zugunsten des Eigentümers eines Nachbargrundstückes oder auch als unregelmäßige Dienstbarkeit zugunsten bestimmter Personen bestehen. Das privatrechtliche Fischereirecht an sich wird durch die hiezu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Akte nicht berührt.