Da grundsätzlich nur Zug-um-Zug zu leisten ist, kann bei Kauf und Tausch (abweichend von § 1063 ABGB) ein Eigentumsvorbehalt (EV) vereinbart werden. Dieser ist gesetzlich nicht geregelt. Der Vorbehaltsverkäufer ist in diesem Fall zwar zur Übergabe, aber noch nicht zur Übereignung verpflichtet. Diese – und nicht der Kaufvertrag – ist aufschiebend bedingt und tritt erst mit Erhalt der Gegenleistung ein. Der Vorbehaltskäufer hat nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum, über das er mit oder ohne Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers verfügen kann, sodass es verschiedene Formen des EV gibt.