Mit der eigentlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB (rei vindicatio) fordert der Eigentümer, der nicht mehr Innehaber der Sache ist, die Herausgabe der Sache. Bei Liegenschaften richtet sich die Klage auf Räumung der Liegenschaft durch den Inhaber. Sie ist nicht erfolgreich, wenn der Beklagte dem Kläger gegenüber ein Recht zur Innehabung hat.