Soweit von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, wird der Werklohn Zug um Zug mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 Satz 1 ABGB). Eine gesonderte Rechnungslegung über den Werklohn ist nicht erforderlich, wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Von dieser Grundsatzregel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen: So zB, wenn der Werkbesteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, das Werk abbestellt wird, kein fixer Pauschalpreis vereinbart wurde oder Teilzahlungen bzw Vorschusszahlungen vereinbart wurden.