Factoring ist der Kauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit und der Einzug (§ 1 Abs 1 Z 16 BWG). Welche der genannten wirtschaftlichen Zielsetzungen von den Vertragsparteien vorrangig verfolgt werden, obliegt der vertraglichen Gestaltunsgfreiheit. Dem Veräußerer der Forderung ist allerdings regelmäßig daran gelegen, rasch liquide Mittel zu erlangen (Finanzierungsfunktion). Der Factoringvertrag fungiert als das Titelgeschäft für die begleitende Forderungsübertragung, wobei spezifische Rechtsprobleme im Zessionsrecht wurzeln.