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Fälligkeit des Werklohns

SchuldrechtVerträgeHaunschmidt/HasenfußApril 2024

Soweit von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, wird der Werklohn Zug um Zug mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 Satz 1 ABGB). Eine gesonderte Rechnungslegung über den Werklohn ist nicht erforderlich, wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Von dieser Grundsatzregel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen: So zB, wenn der Werkbesteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, das Werk abbestellt wird, kein fixer Pauschalpreis vereinbart wurde oder Teilzahlungen bzw Vorschusszahlungen vereinbart wurden.

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