Im Regelfall vereinbaren Vermieter und Mieter eine monatliche Mietzinszahlung im Voraus. Der gesetzlich vorgesehene Fälligkeitszeitpunkt ist der Fünfte eines jeden Kalendermonats (§ 1100 ABGB, § 15 Abs 3 MRG). Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Vereinbarung eines früheren Fälligkeitszeitpunkts unzulässig. Im Fälligkeitszeitpunkt muss der Vermieter grundsätzlich – eine Ausnahme gilt im Anwendungsbereich des KSchG – bereits über den geschuldeten Mietzins verfügen können (§ 907a Abs 2 ABGB).