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Ernster Schaden - Miete

Miet- und WohnrechtMieteHauswurzFebruar 2024

Gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG ist der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zur Behebung ernster Schäden des Hauses verpflichtet. Ein ernster Schaden muss die Benützung des Bestandobjektes unmöglich machen und ein außergewöhnliches Ausmaß erreichen. § 3 MRG ist lex specialis zu § 1096 ABGB, sodass § 1096 ABGB im Bereich der Erhaltung durch § 3 MRG verdrängt wird.

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