Gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG ist der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zur Behebung ernster Schäden des Hauses verpflichtet. Ein ernster Schaden muss die Benützung des Bestandobjektes unmöglich machen und ein außergewöhnliches Ausmaß erreichen. § 3 MRG ist lex specialis zu § 1096 ABGB, sodass § 1096 ABGB im Bereich der Erhaltung durch § 3 MRG verdrängt wird.