Wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Hauses erfolgt ist oder zumindest einzutreten droht oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden, ist der Tatbestand des erheblich nachteiligen Gebrauch gem § 1118 erster Fall ABGB wie auch des gleichlautenden § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG erfüllt.