Der Kern der verfahrensrechtlichen Bestimmungen findet sich im 9. Abschnitt des 2. Hauptstücks des AußStrG. Die sechs Unterabschnitte behandeln die Verfahrensrechte der betroffenen Person, die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, die Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts, die Berichtspflicht und Auskunftsrechte sowie die gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge.